1. Allgemeine Bestimmungen

1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge und gelten für künftige Verträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Unsere Geschäftspartner erkennen spätestens mit der Bestellung unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen an.
2. Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Bestellers sowie Gegenbestätigungen des Bestellers mit entsprechendem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot und Preise

1. Unsere Angebote und Preise sind freibleibend vorbehaltlich Lieferungsmöglichkeiten; Sie verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ausschließlich Verpackungskosten, Versicherung und sonstigen Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung) ab Werk Allersberg, bei fracht-und spesenfreier Anlieferung der zu bearbeitenden Gegenstände durch den Besteller. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Mehrwertsteuer wird in Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Besteller zu tragen.
2. Die genannten Preise basieren auf den gegenwärtigen Kosten für Werkstoffe, Löhne und Energie. Im Falle einer Änderung dieser Kostenbasis bis zum Zeitpunkt der Lieferung können die Preise von uns in einem angemessenen Verhältnis angepasst werden. Sind Festpreise vereinbart, wird über eine angemessene Preisänderung verhandelt. Kann darüber keine Einigung erzielt werden, ist jede Seite zum Rücktritt berechtigt.

3. Lieferung, Versand, Verpackung, Gefahr und Annahmeverzug

1. Unsere Lieferungen erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab unserem Werk. Im Falle von Expressgut- oder Postversand werden verauslagte Transportkosten, Rollgeld, Lagergeld oder sonstige Unkosten in Rechnung gestellt.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk verlassen hat. Ist die Lieferung versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Dem Umfang der Lieferung liegt der erteilte Auftrag zugrunde, maßgebend ist jedoch die gelieferte Menge. Änderungen können nur bei rechtzeitiger Bekanntgabe Berücksichtigung finden.

4. Liefertermine

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Sie gelten frühestens nach vollständiger Klarstellung aller für die Abwicklung des Auftrages erforderlichen Angaben durch den Besteller.
2. Aufruhr, Krieg, Arbeitskämpfe, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder von Seiten eines unserer Lieferanten sowie sonstige Fälle von höherer Gewalt, d. h. des Eintritts unvorhersehbarer und unverschuldeter Hindernisse, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
3. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks und Aussperrungen. Eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Besteller ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Zahlungsbedingungen

1. Zahlung hat, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, netto in bar – oder spesenfrei durch Scheck – zu erfolgen.
2. Bei Barzahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt.
3. Wird vom Besteller das Ziel überschritten, sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basissatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu bezahlen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
4. Wechsel werden nur nach Vereinbarung entgegengenommen. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Die Annahme von Wechseln erfolgt ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder gehen Zahlungsmittel des Bestellers zu Protest, so sind wir berechtigt, sämtliche offenen Rechnungen, auch Wechsel, sofort zu kassieren und darüber hinaus keinen neuen Wechsel hereinzunehmen.
5. Zur beiderseitigen Einsparung von Verwaltungskosten werden Rechnungsbeträge unter 10,- € in bar oder per Nachnahme erhoben.
6. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Besteller nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Kalenderarbeitstagen nach Rechnungsdatum schriftlich vom Besteller widersprochen wird.

6. Gewährleistung

1. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, insbesondere dahingehend, ob Mängel vorliegen, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde oder die vereinbarte Menge über- oder unterschritten wurde. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel der vorbezeichneten Art und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Lieferung zu rügen. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität , Maß- u. Farbtoleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge.
2. Veränderungen oder Nachbesserungen, die ohne unsere Zustimmung durch den Besteller oder von Dritten an den beanstandeten Teilen vorgenommen werden, entbinden uns von der Gewährleistungspflicht, wenn der Besteller Kaufmann ist und der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört.
3. Ist die Mängelrüge begründet und fristgerecht vorgebracht, werden die Mängel von uns kostenlos beseitigt. Hierfür ist eine angemessene Frist zu gewähren. Sofern wir verpflichtet sind, Frachtkosten zu tragen, bestimmen wir die Art der Verpackung und den günstigsten Transport. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar sind, kann der anstelle der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

4. Kosten, die durch ungerechtfertigte Beanstandungen entstehen, trägt der Besteller.
5. Liefert der Besteller Werkstoffe an, die sich nicht für die Veredelung eignen oder vorkorrodiertes Material, entfällt jede Haftung für Qualitätsbearbeitung. Die dann über die vereinbarten Preise hinausgehenden Mehrkosten sind uns zu ersetzen. Darüber hinaus können für etwaigen bei der Verarbeitung entstandenen Ausschuss durch Formveränderung, Risse oder ähnliches, sowie für evtl. Beeinträchtigung von Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher Teile, keine Ersatzansprüche übernommen werden; ebenso bei Sand- und Druckgussteilen.
6. Für arbeitsbedingte Ausschuss- und Fehlmengen von Kleinteilen wird bis zu einer Höhe von 3 % keine Haftung übernommen.
7. Für die Lichtbeständigkeit übernehmen wir keine Gewähr. Maßgebend sind hierfür die Lichtechtheitswerte der Farbwerke, die bei Einhaltung aller notwendigen Bedingungen erzielt werden. Geringe Farbabweichungen, auch bei Eigenfärbung, sind zulässig. Angaben bzw. Bezeichnungen über gewünschte Bearbeitungsart und Farbgebung unterliegen der Verantwortlichkeit des Bestellers. Eine absolute Farbgleichheit ist aus materialund verfahrenstechnischen Gründen nicht zu erzielen. Es ist zu empfehlen, den Toleranzbereich zwischen Hell- und Dunkelgrenze vor Ausführung eines Auftrages anhand von Mustern festzulegen. Hinsichtlich Reinigung von anodisiertem oder pulverbeschichtetem Aluminium verweisen wir auf die Empfehlungen der Aluminiumzentrale Düsseldorf, Merkblatt A 5.

7. Eigentumsrecht und Pfandrecht

1. An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen haben wir ein gesetzliches Pfandrecht, das wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen können.
2. Liefern wir dem Besteller vor vollständiger Bezahlung von uns bearbeitete Gegenstände (Ware) aus, so überträgt er uns das Eigentum an ihnen zur Sicherung aller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, wenn er Kaufmann ist. Ist er kein Kaufmann, erfolgt eine Übereignung nur zum Zwecke der Sicherung der Forderung aus dem Vertrag selbst.
3. Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden, so tritt an die Stelle der Sicherheitsübereignung die Übertragung der Anwartschaft, so dass wir durch Befriedigung des Verkäufers das Eigentum erwerben können. Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt uns der Besteller seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Desgleichen seine etwaigen Ansprüche aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.
4. Liefert der Besteller Gegenstände, an denen uns das Eigentum zur Sicherung aller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen oder der Forderung aus dem Vertrag selbst übertragen wurden, an einen Dritten, so ist er gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller räumt uns ferner an allen in seinem Besitz befindlichen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der abgetretenen Forderungen ein. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunk der Verbindung zu. Wir sind zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

8. Haftung

1. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits und/oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
2. Wenn dem Besteller, falls er Kaufmann ist, wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

9. Rücktrittsvorbehalt

1. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit uns geschlossenen Vertrag nicht erfüllt, es sei denn, es handelt sich nur um einen leichten Vertragsverstoß. Im letzteren Fall wird der Besteller aber vorleistungspflichtig.
2. Ferner sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluss objektiv wesentlich verschlechtert.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Versandort, für Zahlungen unser Sitz in Allersberg.
2. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Schwabach. Klagen im Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozess unterliegen dem gleichen Geltungsbereich.

11. Sonstiges

1. Für eine wirksame Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Besteller ist unsere ausdrückliche Zustimmung erforderlich.
2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich, eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.
3. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.